An die
Flughafen München GmbH
Schallschutzabteilung
in der Ziffer 1.6.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 08.07.1979 ist geregelt, daß der Anspruch auf Schallschutzvorrichtungen bzw. auf Erstattung von Aufwendungen und auf Entschädigung bis 5 Jahre nach Inbetriebnahme des Flughafens München gegenüber der FMG geltend gemacht werden kann (muß).
Zur Verhinderung eines Fristversäumnisses mache(n) ich(wir) rein vorsorglich einen Anspruch auf Schallschutz an meinem(unserem) Anwesen/Eigentumswohnung geltend.
Ich(wir) bitte(n) um Erlaß eines Bescheides bzw. um Abgabe einer Erklärung, daß die 5-Jahresfrist für mein(unser) Anwesen/Eigentumswohnung keine Bedeutung hat und auch über den 17. Mai 1997 hinaus ein Anspruch auf Schallschutz geltend gemacht werden kann, wenn die Voraussetzungen hierfür (55 dB(A) im Rauminnern) gegeben sind.
Mit freundlichen Grüßen